BGB-Gesellschaft (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht formfrei durch gemeinsames Handeln. Sie besteht aus mindestens zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, z.B. Bürogemeinschaften, Fahrgemeinschaften, Lottogemeinschaften, Wandergruppen, Nichteheliche Lebensgemeinschaften, Wohngemeinschaften, Bauherrengesellschaften. Die handelnden Personen sind Gesellschafter der GbR und haften unbegrenzt mit ihrem eigenen Vermögen.
Rechtzeitige anwaltliche Beratung kann zukünftige Streitigkeiten durch entsprechende Vertragsgestaltung verhindern.
Zur Vermeidung von ungewollten Haftungen mit hohem wirtschaftlichen Risiko ist es sinnvoll, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag zu schließen. Insbesondere die Trennung aus einer solchen Gemeinschaft (GbR) verursacht ein hohes Konfliktpotential. Die ehemaligen Freunde und Partner werden zu "Feinden".
Für Vermögensauseinandersetzungen ohne schriftlichen Vertrag sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Die UG ist die kleine GmbH
Die Unternehmergesellschaft (UG) ist eine Kapitalgesellschaft, die das erforderliche Stammkapital von 25.000 € für eine GmbH noch nicht vollständig aufbringen kann. Diese Rechtsform gibt es seit dem 01. November 2008. Sie ist empfehlenswert für Existenzgründer, die mit wenig Eigenkapital eine kreative, wirtschaftliche Idee umsetzen und gleichzeitig das Risiko der persönlichen Haftung beschränken wollen.
Rechtsanwaltskanzlei Schwenkglenks
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